Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16. Januar 2004 – Az.: 9 E.707/00 (V) die Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Beamtenversorgungsgesetz (i.d.F. bis – AZ. 31.12.1991) für rechtswidrig erklärt.
Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde:
Eine Beamtin war bei ihrem Dienstherrn zunächst vollzeit- und anschließend zu 50 % teilzeitbeschäftigt. Nachdem sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, wurden ihre Versorgungsbezüge nach einem Vergleich zwischen altem und neuem Recht in der Höhe festgesetzt, wie sie sich bei Fortbestand des alten Rechts ergeben hätten (§ 85 Abs. 4 BeamtVG). Die Beamtin wandte sich mit der erhobenen Klage gegen einen Versorgungsabschlag aufgrund der von ihr ausgeübten Teilzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich nach ihrer Ansicht progressiv mindernd auf bereits erworbene Versorgungsanwartschaften aus und führt dazu, dass ihr Ruhegehaltsatz niedriger ist, als wenn sie lediglich eine geringere Anzahl von Jahren mit voller Arbeitskraft tätig gewesen wäre.
Durch die Anwendung der Versorgungsabschlagsregelung nach § 14 BeamtVG (a.F.), der wegen der Übergangs-regelung des § 85 Abs. 4 BeamtVG vorübergehend weiter zur Anwendung kommt, werden vorwiegend teilzeitbeschäftigte Frauen benachteiligt.
Das VG Frankfurt hatte mit Beschluss vom 12.11.2001 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 14 BeamtVG (a. F.) mit europäischem Recht vereinbar ist oder eine nicht zu rechtfertigende mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2003 (RS C – 4/02 und C – 5/02) festgestellt, dass eine Regelung, die – wie § 14 BeamtVG (a.F.) – eine Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, vorsieht, dann gegen Art. 119 EG-Vertrag, jetzt Art. 141 EG-Vertrag, verstößt, wenn sie erheblich mehr Beamtinnen als Beamte betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt weder der Zweck, öffentliche Ausgaben zu begrenzen, noch die Tatsache, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspricht, einen sachlichen Grund dar.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat aufgrund dieser Entscheidung der Klage stattgegeben und § 14 BeamtVG (a.F.) mit Art. 141 EG-Vertrag, Art. 1 RL 75/117 EWG für unvereinbar erklärt.

Die mittelbare Diskriminierung ist durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Die mit der Einführung von Teilzeitbeschäftigung erfolgte Veränderung des Versorgungsrechts (an Stelle des bis dahin geltenden pauschalen Abzugs erfolgte eine proportionale Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend dem Ausmaß der verringerten Arbeitszeit und sodann eine Multiplikation mit dem Faktor, der sich aus der Gegenüberstellung zwischen Zeiten der Vollzeitbeschäftigung und denen der Teilzeitbeschäftigung ergab) kann nicht mit den entstehenden Mehrkosten begründet werden, wie der EuGH ausdrücklich festgestellt hat.

Das Urteil des VG Frankfurt setzt sich in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1998 und 1999, in welchen die Kürzung des Ruhegehalts in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für gerechtfertigt angesehen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 – 2 C 2.98 – ZBR 1998, 357 f.; Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 19.98 – ZBR 2000, S. 38 f.).
Die Beklagte hat nun Sprungrevision eingelegt, nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt auf Antrag beider Parteien die Revision zugelassen hat. Ziel ist es, möglichst zeitnah eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig herbeizuführen.

veröffentlicht am 02. Mai 2004 um 15:38
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