Gesetzliche Pflegeversicherung: Ab 01.01.2005 niedrigerer Beitrag für Eltern
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 01.10.2004 das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG beschlossen. Damit soll zum 01.01.2005 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt werden.
Um Eltern im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung besser zu stellen, müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 % künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 % ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 % bleibt unverändert.
Von der Regelung ausgenommen sind unter 23-Jährige, Rentner über 65 Jahre und Empfänger des Arbeitslosengeldes II.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001, in dem das Gericht befand, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn kinderbetreuende Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit gleich hohen Beiträgen zur Pflegeversicherung belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder.
Für die Änderung der entsprechenden Regelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) hatte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis längstens zum 31.12.2004 eingeräumt. Das Gesetz tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
(Quelle: dbb info 128/2004)