Rechtswidrigkeit des „alten Versorgungsabschlags“ - Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des DBB Hessen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einer Entscheidung die von der DBB-Frauenvertretung bereits 1986 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass der alte Versorgungsabschlag gemäß § 14 Beamtenversorgungsgesetz rechtswidrig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seiner Entscheidung eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vollzogen. Vorausgegangen war ein Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, welcher die Rechtsauffassung des Vorgerichts, des Verwaltungsgerichts Frankfurt, bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest „an Europa kommen wir diesmal nicht vorbei“.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte den Versorgungsabschlag für mittelbar diskriminierend angesehen und einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, unter der besonders teilzeitbeschäftigte Frauen zu leiden hatten, verneint.
Der Ratschlag des DBB-Hessen, dass vom alten Versorgungsabschlag betroffene Beamtinnen und Beamte gegen ihre Pensionsfestsetzungsbescheide Widerspruch einlegen sollen, hat sich damit als zutreffend erwiesen. Nicht bestandskräftige Bescheide müssen neuberechnet werden. Viele teilzeitbeschäftigte Frauen werden somit ihre Genugtuung erfahren. Die Klägerin wurde von der Justitiarin des DBB-Hessen,Rechtsanwältin Dr. Andrea Fischer, vertreten. (Az.: BVerwG2 C 6.04 vom 25.5.2005)
Quelle: Pressemeldung des DBB-Hessen, 07/2005