Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. März 2006 (Az: 1 BvL 10/01) entschieden, dass Zeiten des Mutterschutzes bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung erfolgte anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht.
Sie hat folgenden Hintergrund:
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen, die den Schutz des Gesetzes genießen, 6 Wochen vor bzw. 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Sie erhalten für die Dauer der Beschäftigungsverbote Lohnersatz in der Form des Mutterschaftsgeldes und eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber in Anknüpfung an die Höhe ihres Arbeitsentgeltes.

Um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können, ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderlich. Die Anwartschaftszeit hat nach § 124 Abs. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung erfüllt, wer in den letzten 3 Jahren („Rahmenfrist“) vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Im Zeitraum von 1998 bis 2002, auf den es hier ankam, begründete der Bezug von Mutterschaftsgeld kein Versicherungspflichtverhältnis. Dies hatte zur Konsequenz, dass die Zeiten der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht zur Erfüllung der Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld beitrugen.

Dies ist mit Art. 6 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Die Vorschrift enthält einen Schutzauftrag dahingehend, die sich aus den Beschäftigungsverboten unmittelbar ergebenden sozial-rechtlichen Nachteile so weit wie möglich auszugleichen. Andernfalls bliebe der mit den Beschäftigungsverboten angestrebte Schutz von Mutter und Kind unvollständig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Rechts der Mutter, ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zur Geburt aufrecht zu erhalten. Denn diese Möglichkeit wurde der schwangeren Frau nicht eröffnet, damit sie den in Frage stehenden sozialversicherungsrechtlichen Nachteil vermeiden kann.

Das Gericht führte zudem aus, dass die 3-jährige Rahmenfrist den sozialversicherungs-rechtlichen Nachteil nicht hinreichend ausgleicht.

Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.03.2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken.

Der dbb tritt für eine zeitnahe verfassungsgemäße Neuregelung ein. Dabei ist es sinnvoll, bestandskräftige Bescheide einzubeziehen, weil dies das Vertrauen der Betroffenen in den Rechtsstaat stärken würde und voraussichtlich nur geringe Mehrkosten entstehen dürften.
Quelle: dbb info 31/2006

veröffentlicht am 14. April 2006 um 14:06
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