Novellierung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes - HGlG
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl I. S. 513), soll mit Wirkung zum 01. Januar 2007 geändert werden.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes liegt nun vor.
Der Gesetzentwurf hat das Ziel, die Chancengleichheit von Frauen und Männern (Gender- Mainstreaming) als Leitprinzip im öffentlichen Dienst des Landes Hessen zu verwirklichen, zur Weiterentwicklung der Vielseitigkeit der Maßnahmen zur Chancengleichheit und Frauenförderung beizutragen. Gleichzeitig soll die bestehende Unterrepräsentanz von Frauen beseitigt werden, die Personalentwicklung für das berufliche Fortkommen der Beschäftigten effektiv zu nutzen sein und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessert werden.
Hierzu sieht der Entwurf Instrumente auf vier Ebenen vor:
Erstens wird das Leitprinzip zur Chancengleichheit von Frauen und Männern (Gender-Mainstreaming) als Grundsatz neu in das Gesetz aufgenommen.
Zweitens bietet der Gesetzentwurf den Dienststellen wie auch im geltenden Gesetz die Option, entweder die gewohnten Frauenförderpläne aufzustellen oder diese auszusetzen und neue Modellvorhaben zur strukturellen Fortentwicklung der Chancengleichheit zu konzipieren. Diese sind bereits als Expermimentierklausel (§ 3 a HGlG) bekannt.
Drittens soll der verantwortungsbewusste Umgang der Dienststellen mit den vorhandenen personellen Ressourcen gestärkt werden.
Das Schwergewicht liegt auf Maßnahmen der Personalentwicklung, denen als Leitprinzipien die Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zugrunde liegen.
Viertens sollen die Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter ausgebaut werden.
der dbb Hessen hat in enger Zusammenarbeit mit der dbb Frauenvertretung Hessen zu diesem Gesetzentwurf Stellung genommen.