Teilzeitbeschäftigte erhalten Wechselschichtzulage

Forderung der dbb frauen endlich erfüllt

Teilzeitbeschäftigte des Bundes, die im Schichtdienst von Wechselschichten betroffen sind, erhalten ab sofort auch eine Wechselschichtzulage. Wie das Bundesministerium des Innern in einem Rundschreiben mitteilte, sollen bei Teilzeitbeschäftigten die entsprechenden Beträge proportional zu ihrem Beschäftigungsumfang angesetzt werden und damit der Erschwerniszulagenverordnung folgen.

„Eine lange geforderte Verbesserung für weibliche Beschäftigte ist damit endlich erfüllt. Der Bund setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal, das die Arbeit von Frauen weiter aufwertet“, sagte Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, die sich seit vielen Jahren für gleichberechtigte Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst einsetzt. „Jede dritte Arbeitskraft im öffentlichen Dienst arbeitet auf Teilzeitbasis. Über 80 Prozent der Teilzeitkräfte sind Frauen, von denen ein Großteil parallel zum Job Kinder erzieht. Da ist es nur recht und vernünftig endlich auch den Wechselschichtdienst an diese Lebensrealitäten anzupassen“, betonte Wildfeuer.

Das Bundesministerium beruft sich in seinem Rundschreiben dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (2 C 12.08). Demnach unterliegt auch die Wechselschichtzulage (nach § 20 Absatz 1 EZulV) bei Teilzeitbeschäftigung einer Kürzung (nach § 6 Absatz 1 BbesG). Den europäischen Rechtsvorgaben folgend stellt das Urteil zudem fest, dass die Wechselschichtzulage bei Teilzeitkräften bereits dann zu gewähren ist, wenn Teilzeitbeschäftigte die zeitlichen Voraussetzungen nur anteilig erfüllen. Je nach Umfang der Arbeitszeitreduzierung sind also die Voraussetzungen (40 Stunden Nachtschicht im 5-Wochen-Zeitraum) anteilig erfüllt.

Bereits im Rahmen der 9. Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (BGBl. I S. 3040) hatte der dbb eine derartige Regelungsänderung angemahnt und ein Inkrafttreten ab 1. Oktober 2009 gefordert (vgl. dbb Info Nr. 66/2009). Mit dem aktuellen Rundschreiben erhalten Mitarbeiter des Bundes nun rückwirkend die Möglichkeit mit einem formlosen Antrag an die Dienststelle, Zulagenzahlungen nach §§ 3 ff. und § 20 EZulV einzufordern.

Quelle: dbb bundesfrauenvertretung, www.frauen.dbb.de

veröffentlicht am 16. Februar 2010 um 16:00
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